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Die novellierte Gewerbeabfallverordnung ab 01.08.2017

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung

Am 01. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft und belegt Gewerbetreibende mit umfangreichen Pflichten.

Im Kern schreibt die Verordnung die Getrennthaltung einzelner Abfallfraktionen vor. So müssen die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen Fraktionen wie Papier, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien und Bioabfälle getrennt sammeln und befördern. Auch Bau- und Abbruchabfälle müssen nach Fraktionen (u. a. Glas, Kunststoff, Metall Dämmmaterialien usw.) getrennt gesammelt werden. Die Einhaltung der Getrennthaltung muss vom Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer dokumentiert werden. Nur in Ausnahmefällen ist der Erzeuger von der Getrennthaltungspflicht befreit. Solche Ausnahmen liegen dann vor, wenn eine Getrennthaltung technisch nicht möglich – z. B. aufgrund räumlicher Enge – oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Auch hier unterliegt der Erzeuger allerdings der Dokumentationspflicht. Soweit die Abfälle aus obigen Gründen nicht getrennt gehalten werden können, so ist der Erzeuger verpflichtet, die Gemische unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen, welche die Sortierung und Aufbereitung der Abfälle im Sinne der Gewerbeabfallverordnung garantieren kann.

Und hier können wir Ihnen helfen. Die Sortier- und Vorbehandlungsanlage der Breitsamer Entsorgung Recycling GmbH erfüllt die technischen Anforderungen der neuen Gewerbeabfallverordnung schon seit mehr als zehn Jahren. Gerne stehen wir Ihnen also auch weiterhin als verlässlicher Partner für die Entsorgung gewerblicher Abfälle – einschließlich gemischt gesammelter Fraktionen – zur Seite.

Haben Sie Fragen zur novellierten Gewerbeabfallverordnung? Haben Sie Fragen zur Dokumentation, zur Getrenntsammlungspflicht oder zu unserer Vorbehandlungsanlage?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung